— 623 —
Frederich, so der cloisterhoff, genannt der Ryferscheider hoffup den doemhoü' bynnen Coelne gelegen, den edelen Gump-recht und Fred...., uns Ameleyen kinde als neiste orven ...des stampts van Lynnep . . . zugehoerich, und in SonderheitFrederichen als doemherrn zu Coelne zostendich ist, wilchehoff mytsampt den zyntzhuysern da vur längs zo stain plagengantz zo maill verfallen . . ., dat neyt mehe dan die ledygeplaitz, da die zyntzhuysser vurmailtz zo stain plagen blievenist, und zo versehen villicht, so die huysser neyt upgebauwetwurden, eyn eirsamer rait van Coelne den vurss. platz zo dergemeynde bracht hett, haven dairumb ... van dem wirdighenherrn Leonarthen Maiss canonichen zo s. G. b. C. etc. alscuratoren und getruwen lieffhaver der vurs. graven G. undFr. begert, so fyll geltz, damyt man 6 huysser bauwen mocht,uptzobrengen (und mit 5 von 100 zu verzinsen. L. M. hat zuerstgemeint, zu dem Zinsfuss wäre schwerlich Geld zu haben, aberschliesslich aus Freundschaft für die beiden Grafen selbst die 6 Häuserbauen lassen. Er hat dafür gemäss 2 übereinstimmenden Bechenschafts-ablagen, von denen eine in dem Schreine „an Hacht" niedergelegtworden, 600 Goldgulden ausgelegt, ivofür ihm vorbehaltlich der Ablö-sung bei vierteljähriger Kündigung ein Jahrzins von 30 Goldguldenlastend auf jenen 6 Häusern, welche voraussichtlich 60 Gulden anMiethe einbringen, zugesprochen wird. Der Hof mit Zubehör soll ein„erffhoff des neisten gebloitz und stamptz Lynnep doemherrzu Coelne is" sein und also jetzt dem Grafen Fr. als Sohn desverst. Gumprecht, Grafen zu Neuenahr, zugehören. Ihre Siegel habenangehängt 1) das JJomstifi, 2) Graf Wilhelm, 3) seine Gattin Amelia,beide letzteren zugleich für die kein eigenes Siegel führenden Friedrichund Gumprecht.) Gegeben in den jairen uns Herrn duysent vunf-hondert achtzien up sent Jacobs dach des hilgen Apostels.
Original im Archiv von S. Gereon. Das Siegel des Domstifts ist unver-letzt, das des Grafen W. ist beschädigt, das der Gräfin ist abgerissen.
1522, Sept. 8. („up Mandag Nativitatis Marie"), bekundet LenhartMaes Kanonich zu S. Gereon, dass er mit Einwilligung der Grafen zuNuwenar, Gumprecht und Friderich, einen zu deren Gunsten lautenden vonder Stadt Neuss ausgestellten Erbbrief über eine Rente von 32 oberl. Guldenvon den Kreuzbrüdern zu Düsseldorf, die den Brief besassen, gekauft hat,und dass die gen. Grafen oder ihre Erben von ihm oder den Hältern diesesBriefes die Rente mit 550 Gulden (zu je 4 Mark oder 24 lladerweisspf.)jederzeit sollen zurückkaufen können. — Original mit eigenhändiger