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setzung des eigenen (des Scholasters) Birets investiert hat. Der Scho-laster hat sein (jetzt fehlendes) Siegel angehängt. Zeugen: Peter vonGymnich Priester und Cornelius von Älffen, beide Vikare an S. G.Beglaubigt durch den Notar Johann von Brylon.
Original in S. Gereon.
601.— 1470, April 9., ind 3 . . . hora caplari adhuc du-rante, in loco caplari, bekundet Hermannus d. gr. Hassie lant-gravius comes in Tziengenhagen et Nidde etc., decanus eccles. Gereonis Col., dass vor einiger Zeit vor ihm und dem Kapitelder Vikare an S. Gereon — von welchen gegenwärtig waren Ever-hard von Heymbach, Peter van der Kulen, Johann v. Batingen, Peterv. Gymnich, Joh. v. Dnicken, Gerard Schat, Willi, v. Bychenstein,Mag. Joh. v. S. Tron, Gerard von Hörn Licentiat in decretis, Joh.Boede von Caff, Hugo Snoick, Joh. Ewich, Joh. v. Brilon und Joh.„de Hammone" die genannten W. v. B. und H. S. den Joh. v. Brylonals Kellner der Vikare verklagt haben, iveil er ihnen gewisse Früchteund Wein, gen. „residentie körn", für die 2 letztvergangenen Jahrenicht abgeliefert habe. Joh. v. Dülcken als Mitinteressent hatdarauf geantwortet, dass den Klägern die betr. Einkünfte nicht zu-kämen gemäss einem frühern Beschlüsse ihres Kapitels, lautend:„Item iip dat der tzweydracht neyt me noit sy, wer van den7 vicarien gebrachen sali der residencien körn . . . der salipersoenlichen thusschen der Wurpelportzen ind der Lewen-portzen inclusive wonen slaiffen ind wachen myt synere huyss-gerade cost vuyre ind flamme yeckliger na synre vermögenlialden, ind also by unser kirchen resideren ind nirgend anderssunder alle argelist." Nachdem dann der gen. Kellner den Werider strittigen Einkünfte bei dem gen. Dechant deponirt hatte, und derletztere den Köln. Clerus und auf dessen Bat das Kapitel von S. G.um seine Meinung hinsichtlich des Streites befragt hat, hat das gegen-wärtige Kapitel der Vikare die streitenden Parteien vermocht, voneiner gerichtlichen Verfolgung der Sache abzusehen und unter derStrafe der Suspension und 300 an das Kap. zu zahlenden rheinischenGidden den Schiedsspruch des Kapitels anzunehmen. Dieser lautetdahin: dass die oben angeführte Entscheidung festzuhalten sei, wonachdie Berechtigten innerhalb des gen. Bezirkes „domicilium habere etlarem fovere" müssen, dass diese ferner ihre mit ihren Altären