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Urkunde des Michael und Genossen: Werner von Kellenbach, llector derKirche in Neuenkirchen. — Zeugen des Notares, „Alardus, Reynardus doKamphusen fratres, Reinardus de Schertfhusen, Gobelinus deNGladbaich, (und5 andere genannte) parochiani ecclesie in Nuwenkirchen, necnon JohannesLurkin de Gisenkerchen, Hoynkin de Suychtelen et Petrus de Oushem laioiColoniensis diocesis". —
Original im St.-A. zu Düsseldorf; die 4 Siegel ab.
523.— 1393, Juni 26., bekunden Gerard von MunderscheitDechant, Robin von Isenburg Kämmerer, Walram von Gladbach,Jacob von Neuss, Peter von Adenau und Heinrich von Ysheim(== Issum ?) Kanoniker von S. Gereon, dass sie in einem dazu in ge-wohnter Weise versammelten Kapitel den Klosterhof, gegenüber deinKeller der Kirche nach Norden zu, mit Einwilligung des ihn jetztbesitzenden Scholasters Heinrich von Suderland auf immer mit derScholastrie verbunden haben, so jedoch, dass der zeitige Scholasterden Hoj selbst bewohnen und in gutem Zustande halten muss; bewohntnach dem Tode des jetzigen Scholasters einer seiner Nachfolger den Ho/während 3 Monate nicht, ohne eine von der Kirche angenommeneEntschuldigung zu haben, so kann der älteste Kanoniker, der dannnoch kein Klosterhaus hat, mit Einwilligung des Kapitels oder zweierälterer Kanoniker, nämlich eines Diakons und eines Priesters, welcheihre Einwilligung im Kapitel anzeigen müssen, die gen. Curie sichaneignen, — vorausgesetzt, dass das Kapitel in Gegenwart des Scho-lasters und des betreffenden andern Kanonikers nicht anders verfügt.Ebenso kann und muss das Kapitel, oder zwei seiner Kanoniker(wie oben), das Haus, wenn es durch den zeitigen Scholaster nichtin gutem Zustande erhalten wird, für die Zeit wo dieser Scholasterist, einem andern Kanoniker oder auch einem Vikar von S. Gereonüberweisen; dem nachfolgenden Scholaster, wenn er die für die Her-stellung des Hauses gemachten Kosten übernehmen will, muss überdas Haus icieder zur Verfügung gestellt werden. Zweifel über diesesStatut werden vom Kapitel gelöst. „In quortim omnium et singu-lorum testimonium pntes litteras nras seu publicum instru-mentum per Michaelem de Düren publ. not. subscriptum sub-scribi et publicari mandavimus sigillique maioris eccle nrefecimus appensione communiri. Datum et actum in domocapitulari eccle nre sub a. D. 1393, ind. 1., m. Iunii 26., hora