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syns solfs erff. (Zum Unterpfand hat P. gesetzt 1 Viertel Wein-garten „an deyn berghe titschen P. VI. ind P. B.", welcher der „paffen-broderschaffl' ') einen Jahrzins von 20 Pfennige zahlt. Werden dieobigen Bedingungen nicht eingehalten, so sind das „erfj" und dasUnterpfand an die Herren von S. Gereon verfallen, können jedochmit 4 Goldgulden wieder gelöst werden, was alles „Peter vUrss. ver-wilhert ind erkoren halt". Für die kein eigenes Siegel führendenSchidtlieiss und Schöffen hat sein Siegel angehängt der „eirsame wyseheir Beinbold von Seylbach pastoir zu [Kirch-]Dune".) Datum a. D.1387 in die Remigii conf.
K. B. 98 b.
1 ) eine Bruderschaft der Geistlichkeit des Ahrgauea.
505.— 1387, Dez. 16., schreiben die Pröpste und Dechantender Kölner Kirchen an den Papst, es sei eine Verlüuindung, wennman sage, dass sie in ihren Häusern Wein schenkten.
Ennen, Quellen 5, 562.
506.— 1388, Jan. 20., bekunden Hadewig von Bundorp,Aebtissin und der ganze Convent des Klosters S. Clara vom Ordendes h. Franziskus, dass sie von den „Septem vicarii principalesin eccla s. Gereonis Col." eine Hof statte und 3 Häuser, welchehinter und zwischen den Häusern des Kl. nach der Flur zu liegen,gegen einen in 2 Baten — Ostern und S. Bemigius — zu zahlenden.Jahrzins von 10 Köln. Mark in Erbpacht erhalten haben mit derVerpflichtung, die Häuser in gutem Zustande zu halten und zuverbessern. Wird eine Vertragsbedingung nicht erfüllt, so gehen diegenannten Besitzungen sofort wieder an die Eigentümer zurück „ca-dendo in commissum", wobei das Kloster doch, noch verpflichtetbleibt, das Versäumte nachzuholen. Folgt der Verzicht auf Defen-sionen und Exceptionen, darunter auch auf „privilegia quecunquenobis ratione ordinis nre [!] indultis" . . . „Sigillum nri con-ventus commune ex certa scientia pntilms est appensum."Datum wie oben.
Original in S. Gereon. Das schöne Siegel — S. Franziskus mit demKreuz und S. Clara mit der Monstranz — hängt ziemlich erhalten an.