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Urkundenbuch des Stiftes St. Gereon zu Köln
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429
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de monte Walpurgis, notariis curie Col. et nre iuratis, Iohannede Stotzhem et Iohanne de Solren presbyteris vicariis in ecclas. Gereonis, a. D. 1365, die Iovis, 5. Iuni.

Cop. Vic fol. 78.

434. 1365, Sept. 23., bekunden Georg von Ayrscheit, Propstvon S. Gereon und Johannes Haupt (caput") von Rekelenchusen,class die Neusser Eheleute Joh. Hex und Haza vor ihnen erklärthaben, für sich und ihre Kinder Johann und Greta ein Haus inPacht erhalten zu haben gemäss einem öffentlichen Akte, der wörtlichmitgeteilt wird. Nach diesem am selben Tage gefertigten Akte haben,die Genannten für ihre Lebenszeit von Reiner von Neuss, Canonicusin S. Gereon, sowie von Wilhelm, Greta und Mettildis, Geschwisterndes gen. Reiner das zu Neuss in dernederstrassen" zwischen demHause des Neusser Schöffen Johann Koninch und dem Hause desMag. Tilmann gelegene Haus, genanntWilhelms Regnoltz Haus"mit Zubehör gegen einen Jahrzins von 45 Köln. Mark in Pacht er-halten. Per Zins ist halb zu Ostern und halb zu S. Remigii zuzahlen oder jedesmal innerhalb des folgenden Monates. Pie Pächtersind verpflichtet, das Haus nebst Zubehör in gutem Zustande zu er-halten. Strafe bei Nichterfüllung einer der Bedingungen: Heimfalldes Hauses und Zahlung von 200 Köln. Mark. Pieser Pachtvertragwurde angefertigt von dem kaiserl. Notar Hermann Ripe von Recke-linghausen in dem Hause des gen. Canonicus Reinard innerhalb derEmunität von S. Gereon vor den Zeugen: Johann von Soller, Vicarin S. Gereon, Arnold von Neuss, Beneflciat in S. Gereon, und 2 ge-nannten Kölnischen Clerikern.

R. B. 44 a45 a. Unmittelbar darnach steht die hier folgende Ur-kunde :

1368, Mai 9., bekundet das Kapitel von S. Gereon, dass der KanonikerEeinard Reinolt nebst Geschwistern "Wilhelm und Mettild in Gegenwart desKapitels, des kaiserl. Notars und Kölnischen Clerikers Jacob Goswin vonNimwegen (Noviomagus), des Johann von Reckelinghausen, Siegelbewahrersder Köln. (Dom-)Propstei, und zweier anderen Personen dem Kapitel und derKirche S. Gereondonatione perfecta inter vivos" ihr (in vorstehender Ur-kunde beschriebene; Haus zu Neuss unter gewissen in einem öffentlichenAkt enthaltenen Bedingungen geschenkt haben, unbeschadet der Rechte desHermann Hex und Genossen, welche das Haus auf Lebenszeit gegen einen