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haben, dass die 30 Morgen Land, welche zu dem in Odinkoven gele-genen Hofe des Kapitels S. Gereon gehören und im Besitze gewissergenannter Personen sind, immer frei von Steuern (exactiones) waren.Die Verhandlung geschah „in ambitu eccle s. Gereonis sub ca-pella b. Egidii". Gegenwärtig waren noch der Vikar Mathias vonDüren und der Beneficial Arnold von Neuss, beide von 8. Gereon.K. B. 97 b.
420.— 1361, Jan. 14., bekunden „Georgius de Ayrscheitdecanus, Heinricus de Suderlant scholasticus, Gobelinus deBilstein, Roricus de Novo Castro, Lutterns de Matlar, Gerlacusde Oytgenbach, Th. de Nuvenare, Nevelnngus de Hardenbergh,Gerardus de Manderscheit, Henr. de Oyr, Henr. de Bercheym,Reynerus de Nussia, Iohannes de Castro, Syfridus de Ysen-burg et Wilhelmus de Venna, canonici" von S. Gereon, dass siein ihrem gewöhnlichen und nach gewohnter Weise am Feste des h. Felisin Pincis gehaltenen Generalkapitel einstimmig beschlossen haben, ihreMitkanoniker — welche Höfe, Obedienzien, Amministrationen, Aemieroder sonst Güter von der Kirche S. Gereon gegen bestimmte bishervollständig am Tage nach dem Feste des h. Gereon (also am 11. Od.)abzuliefernde Maasse von Getreide in Pacht haben, aber manchmalaus verschiedenen Gründen nicht im stände sind, den genannten Ter-min einzuhalten — insofern zu erleichtern, dass dieselben an diesemTermin nur die Hälfte ihrer Verpflichtungen zu erfüllen brauchen,die andere Hälfte aber bis zum nächsten Feste des h. Andreas(30. Nov.) erfüllen müssen. Derjenige Kanoniker jedoch, welchervon der angegebenen Vergünstigung Gebrauch machen will, müsse dieserstens vor dem IL Oktober jedesmal mit Angabe zureichender Gründedem Kapitel anzeigen, und zweitens muss er für die Leistimg derzweiten Hälfte seiner Schuld zwei geeignete Bürgen stellen. — Ange-hängt wurde das Siegel der Kirche „ad causas".
R. B. 63 b-64 b.
421.— 1361, Dez. 2. Der Official des Kölnischen Pr<und Archidiakons setzt fest, dass das Kapitel von S. Gereon von derneu herzustellenden Kirche zu Oeckhoven nur die Dachfirste machenlassen müsse.