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Urkundenbuch des Stiftes St. Gereon zu Köln
Entstehung
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281. 1317, November 10., besehliessen die Prioren, die Pre-laten und der ganze Clerus der Kölnischen (Collegiat-) Kirchen undKlöster, dass, um den bösen Schein zu meiden und iveil nach demRechte kein Clerikus ein Schenkwirt sein soll, in Zukunft keiner ihrerAngehörigen mehr wie es bisher geschehen ist innerhalb derEmunitäten der genannten Kirchen seinen Wein am Zapfen (adbroccam sive ducibulum") verkaufen soll. Jedenfalls soll Keinerdieses thun unter Geschrei oder Aufstellung von (kleinen) Trinkge-fassen (manipula"), auch soll er Niemanden vor oder in seinemHause zum Zwecke des Trinkens sitzen lassen, dagegen darf er denWein mit Staufen (zu 2 Quart) verkaufen, wie das von alters er-laubt gewesen ist. Zuwiderhandelnde hat der Dechant oder Abt mitGefängnis von 6 Wochen zu strafen, und ivenn nötig soll dieStrafe noch erhöht iverden. Ist der Zuividerhandelnde von seinemBeneficium suspendirt, und hört er nicht auf die Abmahnung seinenVorgesetzten, so soll er von jeder Liebesgemeinschaft ausgeschlossenwerden, und später, bei seiner etwaigen Wiederzidassung zu seinerPfründe, die Haft von 6 Wochen nachträglich zu erdulden haben.Et nos maioris, s. Gereonis et singularum ecclesiarum et mo-nasteriorum Col. abbates, decani et capitula ad observandumpremissa nos et successores nostros asstringimus .... sigillaecclesiarum et monasteriorum nostrorum ad causas presentipagine duximus appendenda. Datum et ordinatum in vigiliab. Martini epi a. d. mill. trec. septimo decimo.

Gedruckt Lac. III, 132, 164. Im R. B. in einer von dem CapitelS. Gereon am 24. Juni 1321 beglaubigten Abschrift: fol. 71b.

282. 1317, November 30., bekundet Dechant Arnold vonS. Gereon, dass Druda, Wittwe des verst. Kölner Bürgers Heinr. vonNiederich, und deren Tochter Eliana, Nonne in Frauenthal, vor ihmmit Mund, Hand und Halm verzichtet haben auf alles Hecht, welchesdieselben hatten auf 24 zwischen Köln und dem Kloster Mechterngelegene Morgen Ackerland, die von S. Gereon herrührende Lehensind. (Folgt nähere Angabe der Lage; u. a. gehörte zu einem Teilderselben der GrabenLeymkule", ein anderer Teil lag nach demEigelsteinthor zu neben dem LandProvers" [wohl = dem Propstland]).Der genannte Verzieht ist erfolgt zu Gunsten der Kölner Bürger