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i). Seh. besessen und bewohnt hat, den (diesem Hause von alters auf-gelegten) Zins von 12 Maltern Weizen und einer Ahm Wein an dasKapitel von S. G. jährlich liefern soll, dass aber Eng. von Seh., oderwer nach ihm das dereinst dem Hermann de s. Apro gehörige Haus be-wohnen wird, dem Bewohner des erstgen. Hauses jährlich einen Zinsvon ß Maltern Weizen zu liefern hat.
Original im Staatscarchiv zu Düsseldorf,
251.— 1311, September 15. Beguald, Graf von Geldern, ent-lässt die Vogtei des dem Kapitel von S. Gereon zugehörigen Hofeszu Bäderich, welche zuletzt Heinrich von Lachern von dem Grafenzu Lehen getragen und nun dem genannten Kapitel verkauft hed, ausdem Lehensverbande mit der Bedingung, dass deren Gefälle — sofernsie nicht 10 Brabanter Marie übersteigen — jährlich zur Feier desDreifcdtigkeäsfestes und eines Anniversars für ihn, seine Gemahlin,seine Vorfahren und Nachfolger verwendet werden. Betragen die Ge-fälle mehr als 10 mr., so überlässl er es dem Gewissen des Kapitels,ihm oder seinen Nachfolgern den Ueberscltuss auszuzahlen. EtwaigeStreitigkeiten wegen dieser Vogtei sollen vor sein Gericht gebrachtwerden.
R. B. fol. Ob. - Gedruckt Lac. III. 80, III. — Original zu Düssel-dorf; Siegel abgerissen.
252.— 1811, Maerz 2. Werner von Gustorf und 2 andereverpflichten sich, die 54 Malter Boggen, welche der verst. Bitter Bitalfvon Titz dem Kapitel von S. Gereon schuldig geblieben ist, in 9 jähr-lichen Baten an das Kapitel abzuliefern.
Universis ad quos littere presentes pervenerint Wernerusde Goystorp miles, Godefridus natus einsdem, ac Gerardusdictus Cavil de Titze, „mamburni" tutores et curatores libe-rorum olim Ritalfi de Titze militis, salutem et notitiam veri-tatis. Notum esse volumus, quod — cum prefatus Ritalftisvigintiquatuor iornales nemoris dicti „Spisluisch" apud Titzeteneret a ven. dominis . . decano et capitnlo ecclesie s. Ge-