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Urkundenbuch des Stiftes St. Gereon zu Köln
Entstehung
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244. 1310, Juli 2., (feria V post Octavam ap. Petri etPauli") erhält Cristian dictus Kumpan de Wilrezwist die villi-catio des Kapitels von S. Gereon zu Zuist nebst zugehörigen Rechtenund Gefällen (ausg. decima de Gleyne und census in lleppen-dorp)ad pensionem seu firraam" für das laufende Jahr a dnoWilli, de Aldenhoven can. et obedientiario dicte curtis". Cristianverpflichtet sich dabei, für den gen. Obed. die geivohnten Lieferungenau die Kirche von 8. G. 8 Tage vor S. Remigius zu leisten und,ausserdem dem Obed. selbst zu Martini 24 Malter Weizen zu liefern.Cr. darf keine zur Meierei gehörige Güter veräussern, auch etwaoacante Güter nur mit Einwilligung des W. verleihen, wohei Cr. jedochdie Gebühr erhält. W. darf, so oft er will, auf dem Hofe für seineKirche die placita iudicialia halten. Bei Nichteinhaltung einer Be-dingung ist Cr. zum Einlager innerhalb der Freiheit von S. Gereonverpflichtet; 4 andere müssen eventuell Einlager in einem Gasthausder Pfarre 8. Christoph leisten.

Original im Düsseldorfer Staatsarchive.

245. 1310, Od. 17. Die Kölnischen Stifte, Klöster und Kir-chen appellieren zum zweiten Male an den apost. Stuhl gegen die geistl.Strafen, welche der im Kriege mit der Stadt Köln befindliche Erz-bischof über sie ausgesprochen hatte, weil sie das von ihm über dieStadt (und die Diöcese ?) verhängte Interdikt nicht beachtet hatten.Von dieser Beachtung habemetus iustus cadens in virum con-stantem" entschädigt.

Original im Staatsarchiv zu Düsseldorf.

246. 1311, Februar 5., beschliessen der Propst und das Ka-pitel von S. Gereon, dass in Zukunft keine fremden Personen (diebisher andern Kirchen angehörten) mehr Pfründen der Kirche S. Ge-reon sollen erlangen können.

I. n. d. a. Ad perpetuam rei memoriam nos Heinricusde Harpena prepositus et capitulum ecclesie s. Gereonis Col.notum esse volumus universis, quod cum retroactis tempo-