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communiter et concorditer conscribi et eandem sigillis eccla-nun nostrarum fecimus commnniri. Actum et datutn a. d.MCCLX tertio in crastino b. Cecilie virg.
Original im Stadtarchiv zu Köln. Das (zuerst hängende) Siegel vonXanten ist abgefallen, dasjenige von S. Gereon hängt. Auch hängen nochdie von S. Severin, S. Andreas. S. Cunibert, S. Aposteln, S. Maria ad grartus,S. Georg und noch eines, dessen Umschrift nicht hinlänglich erhalten ist.Das neunte, das elfte und das zwölfte sind ganz weggenommen.
!) Lies: ita.
156.— 1264, Mai 5. „Henricus de Hoyckcnswagen natuset heres quondam nobilis viri Arnoldi comitis de Hoyckins-wagen, canonicus eccle s. Gereonis" bekundet, dass er seine Vogtei,ivelche er und seine Vorfahren auf dem Hofe und den Gütern derKirche S. Gereon bei [Br]ayseiden gehabt haben, an diese Kirche für60 Kölnische Mark verkauft hat, und auf Jahr und Tag sich ver-pflichtet hat, jeden gerechten Anspruch anderer auf Rechte an jenerVogtei zu befriedigen; thut er dies nicht, so muss er die 60 Markzurückzahlen: als Pfand setzt er seine Einkünfte als Kanoniker. ZurBekräftigung wurden angehängt die Siegel der Kirche S. Gereon, desPropstes Werner, des Chorbischofs Conrad, des Gumpert von Rennin-bergh, des Wilhelm von Schinne, des Mag. Wilhelm — sämmtlichKanoniker von S. Gereon — ferner des Mag. Gerhard, Kanonikervon S. Aposteln, und endlich das des Ausstellers der Urkunde.
Stark beschädigte, fast gleichzeitige Copie im Stadtarchiv zu Köln.
157.— 1265, März 15., zu Perugia. P. Clemens IV beauf-tragt den Cantor (Conrad) von S. Gereon, dass er die Güter, welcheDechant und Kapitel des Xantener Stiftes zum Schaden dieses in Zeit-oder Erb-Pacht ausgeliehen haben (und ivelche dadurch dem Stifte inunrechtmässiger Weise entfremdet worden sind), dem Stifte auf demRechtswege und mittels Anwendung kirchlicher Strafe wieder ver-schaffen soll.
Gedruckt bei B. u. M. Brzd. Köln 3, 304 aus dem Cod. Xanct.