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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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deren Be-amtengoneur-rens Juris-dictioÜber denZustandder Cathol.Kirchen-Gebäudenſolle, jähr-lichs be-richtetwer-Strafwann die-ser Verord-nung nichtnachgele-bet wirdWie dieseVerord-

De Jure Patronatus, & singularibus ejusdemJurisdictionem hiemit ausdrücklich zulegen) so sollenzwar hiefür die gewöhnliche Gebühr entrichtet, dieseaber ebener Massen niemahlen vom Kirchmeister be-zahlet, sondern dem nemlichen Receß eingetragen= unddafür der Saumige sofort executive angesehen werden.Damit auch letztensXVI. Denen Kirchen-Gebäuden nichts abgehe, und damit solchein geziemenden Reparations-Stand erhalten, auch dieSchuldige dazu in Zeiten angewieſen werden; Als iſt anUnsere Beamte samt und sonders der gnädigste Be-fehl, daß diese sich alle Jahr einmahl durch jeden OrteKirchmeister über den Zustand deren in dem ihm anvertraue-ten Amts=Districkt seyender Catholischen Kirchen=Ge-bäuden umständlich referiren lassen, wo Reparationennothwendig= und woher selbe ad Litteram Generalis deAnno 1711. zu bestreiten, alsofort anhero anzeigen, unddie fernere Verhaltungs-Befehle gewärtigen, so gar wannnichts an dergleichen Kirchen-Gebäuden auszusetzen, dan-noch alle Jahr längstens den 1. Jenner (a) den unter-thänigsten Bericht uber deren Zustand zu hiesig=UnseremGeheimen-Rath erstatten sollen. Zu desto gesicherterNachlebung dieser Unserer gnädigsten Willens=Meynungerklären Wira) Nun in der mitte Julii, siehe die Note bei dem 8. §.XVII. Andurch gnädigst: Daß, wann auf vorbestimmeteTäge Beamte samt oder sonders mit denen ihnen auf-liegenden Verrichtungen schuldigst nicht einkommen wer-den, selbige jedesmahl ohne fernere Erinnerung invorerwehnete Brüchten declariret werden sollen, wesEndes so wohl, als daß auf den übrigen Inhaltgegenwartiger Verordnung unverbrüchig gehalten werde.Wir selbige Unseren Bruͤchten⸗Schreiberen, um bey de-nen Brüchten=Verhören die nothwendige Nachrichteneinzuziehen, mit haben zustellen lassen; Schließlich undXVIII. Erneueren Wir andurch den Jnhalt Unserer gnädigstenVerordnungen vom 10. September 1744. wovon Wireuch