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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
Entstehung
Seite
89
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In Patria Julio-Montensi Juribus.damit solche in der gewöhnlichen- und in allen bereitsangeordneten= oder annoch anzuordnenden Kirchen=Kistenzur beständigen Nachricht aufbehalten werden. Alle die-Verrrichtungen, und wie die übrige Obliegenheitensonsten Nahmen haben mögen, sollen endlichBeamtenXIV. Unsere Beamte samt und sonders ex Officio undſollen allesohnentgeltlich (wann selbe nicht von dem Ort ihrer Woh-gratis be-nung sich über einen halben Tag aufhalten müssen) beysorgen.Vermeidung einer jedesmahliger Brücht von 25. Goltglbesorgen; Im Fall aber, daß dieselbe ausser ihrem Do-micilio bey der Gemeinden vaciren müsten, mehr nichtdann mäßige Zehrungen sich vergüthen lassen, (a) undwie hoch sich diese betragen, der nemlichen Rechnung beydem Schluß mit einverleiben; so dann wider die saumigeSchuldnere in Abführung deren Kirchen= oder ArmenWie widerRenten nach litterlicher Vorschrift mehrgedachten Gene- die saumi-ralis vom 10. September 1711. verfahren, die nöthige ge zu verRecessen ehender nicht, bis der Schuldner aus Geheiß fahren-des Pastors durch den Küsteren mit Vorzeigung derenKirchen=Schlüsselen gütlich erinneret worden, ertheilen, Von denenGebürnüſ-und für dergleichen erste oder sonstige General-Decretaniemahlen einige Gebührnüssen forderen, oder einnehmen,denen Botten auch die Insinuations-Gebühr anderstnicht dann von dem Schuldner und niemahlen vonKirchmeister bey Vermeidung einer gleichmäßigerBrücht von drey Goltgl. entrichten lassen sollen; Wannsich abera) Diese sind den 24. May 1773. vor jeder Rechnung auf40. stüber bestimmet, auch sind denen Rechneren 3 vom hun-dert zugelegett worden.XV. Ergeben solte, daß der Schuldner des ersteren Recesses Von Ver-ohngeachtet seine Schuld nicht tilgete, und solchemnach fahren inerforderlich seyn würde mit Decretis inhaesivis & exe- executiviscutivis in selbigen zu tringen (bey welchen, wie auchallen anderen Kirchen= und Armen=Vorfallenheiten WirUnseren Beamten samt und sonders concurrentemJuris-