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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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91
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In Patria Julio-Montensi Juribus.nung zueuch einige Abdrücke mit zukommen lassen; und da-mit diese so wohl als gegenwärtige Unsere gnädigste Wil= beobachtenseye.lens-Meynung zu Jedes Wissenschaft bekannt,und niemahl, gleich denen vorigen ausser unterthänigsterBefolgung gesetzet werde; Als befehlen gnädigst: daßsolche nicht nur von allen Cantzelen verlesen, und vonjeglicher einer jeden Catholischen Kirch ein Abdruckzugestellet, sonderen auch daß solche fürs künftige in jederKirchen=Kist aufbehalten, sodann daß alle Jahr zweymahlnemlich um Weynachten und Pfingsten in der Früh=Meßund nach der Predig, nicht weniger auf denen jährlichen Her-ren=Gedingen zur beständigen Erneuerung verlesen= undwann seiner Zeit ein= oder anderer dergleichen Abdruckverlüstig gehen solte, dessen Nachdruck bey mehrgedachtemhiesig-Unserem Geheimen Rath nachgesuchet werden solle,Düsseldorf den 19. Jenner 1753.§. XXXVI.His tamen legibus Protestantes non obligabantur; sedItem aipsis indultum erat, de suarum Ecclesiarum, & pauperum Protes-bonis, & reditibus pro more inter illos recepto disponere; tantibus.idem quoque Catholicis in Ducatu Cliviae, & ComitatuMarchiae concessum fuerat (a.); at cum anno 1772. Supre-M 2mum,a) In Recessu de Anno 1672. statuit enim Art. X. §. 23 Sonsten aber soll einer jeden Religion weltlicher Obrig-keit unbenommen= ja ausdrücklich vorbehalten seyn, durch sich selbst, oder ihre dazu verordnete Commissarien über ihrer Religion zugehörige Güter, Renten, und Gefälle zu Beförderung mehrer Ehren Gottes, und besserem Kirchen Dienst, wie solches denen Katholischen geistl. Rechten, oder der Evanglischen Ständen juribus, und approbirten Kirchen Ordnung gemäß ist, zu verord-nen, und disponiren, darüber jedoch der Patronen Willen