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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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88
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Wie esmit demresultat.Rechnun-zu halten.Die Rech-nungenſollen jähr-lichs 1maJanuareingeſchi-cket wer-den.

De Jure Patronatus, & singularibus ejusdemHülf geleistet= und von diesen zu gebührenden Zeiten dieOrdnungsmäßige Rechnung abgeleget, folglichen allesolche Ausgaben in denen Kirchen-Rechnungen fürs künf-tige gestrichen werden; a) Wann sich nuna) An jenen Orten, wo die Kirchen hinreichende Einkünftenhaben, werden die Nothwendigkeiten aus diesen bestritten,wegen dem Beitrag deren freyen, ist aber im Edickt vom16. October 1756. §. 30. lit. b) Aenderung gemacht.XII. Aus denen also geschlossen= und revidirten Rechnungen et-wa ergeben würde, daß der rechnende Kirchmeister oderArmen=Provisor einigen Uberschuß erspahret hätte, sowäre selbiger alsofort baar hin zu zehlen, um entweder indessen künftigen Rechnung oder dessen Successori zum be-hörenden Empfang gestellet- oder aber befindenden Um-ständen nach rentbahr ausgeleget zu werden; wohingegenund wann der Rechner ein mehreres an nothwendigenAusgaben verwendet als empfangen hätte, selbigem vonPastoren und Meistbeerbten ein Certifications-Scheinzugestellet = dieser hinwiederum ehestens eingezogen, undhiernächst bey der ersten Kirchen=Rechnung präsentiret-oder auch denen etwaigen Umständen nach pro consensurepartiendi angestanden werden solle; Damit übrigens undXIII. Ab der gehorsamsten Befolgung dieser Unserer gnädigstenWillens=Meynung von Jahr zu Jahr die ungezweiffelteNachricht zu Handen seye, und nicht gleich denm vori-gen vernachläßiget, auch die angezogene Mißbräuch so ge-wisser abgestellet, und denen künftigen vorgebogen werde,als sollen Unsere Beamte samt und sonders alle Jahrund zwarn längstens prima Januarii a) alle Kirchen-Rechnungen ihres Amts, und wie solche von ihnen recessirt worden, in Originalibus zu hiesigem UnseremGeheimen Rath ferner einſchicken, und vondortenzurück gewärtigen, so dann solche bey deren Rückkunftdem Pastoren oder Kirchmeistern des Endes extradiren,damit*) Siehe die Note bei dem 8. §.