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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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87
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In Patria Julio-Montensi Juribus.nen Häusern deren Beamten, oder sonstigen Privaten gen abzu-nehmen.abgehalten werden sollen, wobey sich ebenerwehnte UnsereBeamte samt und sonders ihrer Uns zutragenden Pflich-ten zu erinneren wissen, folglichen bey Recessirung solcherWas inRechnungen alles dasjenige streichen werden, was widerſelbigen zugemeldete General-Verordnungen angehet, wie Wir dann passiren.des Endes undX. Den Inhalt des Edickts vom 10. Sept. 1711. §. ad 1mumDie beydahin erneueren, und respective erweiteren: Daß alle GOttes.bey Heiligen= oder GOttes=Trachten, wie auch Bru=Trachten,derschaften eingeschlichene Schwelgereyen und sonstige Zeh= an Schwel-rungen, sie mögen groß oder klein seyn, Abgebung des gereyenaufgehendeSchieß=Pulvers 2c. und übrige Mißbräuche, unter welchemKöstenNahmen selbe auch immer verborgen seyn mögen, gänzlichseynd zuabgestellet, und davon in denen künftigen Rechnungenstreichen.nicht die mindeste Erwehnung geschehen solle, bey Ver-meidung: daß solche Posten nicht nur gestrichen, sondernauch der Rechner über dieses in zwey Goltgl. Brüchten Straf be-ren Uber-fällig ertheilet werden solle, worauf jener Unserer Beam-tretteren.ten, vor welchem die Rechnung abgelegt wird, so mehrsorgfältig zusehen hat, als ansonsten selbiger bey Vernach-läßigung dieser Unserer gnädigsten Willens=Meynung je-desmahl in eine Brücht von sechs Goltgl. verfallen seynsolle. Gleichergestalten undXI. Ist Uns mißfälligst zu vernehmen vorgekommen, daß anWas zuverschiedenen Orten die zu Anschaffung deren nöthigenThurn-Klocken=Seilen, Reparation deren Klocken, Uhr=Wercks,KlockenBesteigung deren Abhängen rc. erforderliche Kösten aus= und Uhr-Kirchen-Mittelen hergenommen und verrechnet werden, Werck ge-wo doch alle solche Ausgaben nach Maaßgaab jetzgedachten höret, mußEdickts denen Gemeinden zu Last liegen, und aus denenvon derGemein-freyen und unfreyen Ländereyen zu bestreiten seind; Wirden ange-wollen dannenhero gnädigst, daß dergleichen Erforder-schaft wer-nüssen fürohin von jeden Orts und darunter gehörigenden.Kirspels Vorsteheren unweigerlich angeschaffet, selbigenvon Unseren Beamten zur nöthigen Reparation alleHülf