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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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86
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Von täg-lichen Aus-gaben für-Kirchen,und Ar-men.Von denenRechnun-gen derenKirch= undArmen-Proviſo-Wo dieRechnun-

De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdemmen aber hiebey die tägliche Nothwendigkeiten in Kirchenals Wein, Wax, Hostien rc. nebst denen täglichen undgewöhnlichen Allmosen gänzlich aus, deren erstere auf Ge-sinnung des Pastors jedesmahl anzuschaffen, wegenletzteren aber dem Armen-Provisoren ein ordentlichesVerzeichnus deren gewöhnlichen Kirspels=Armen alle Jahrzuzustellen, dieses mit zuziehung deren Meistbeerbten ꝛc.von Pastoren einzurichten, damit die Ausgab zu berech-nen, wegen denen nicht bekannt seyenden Hauß-Armenaber es bey jedem Orts löblichem Herkommen dergestal-ten zu belassen ist, daß die hierunter etwa begangen wer-dende Mißbräuche deren Pastoren Verantwortung über-lassen werden. Die von jedem Kirchmeistern und Armen-Provisoren über Empfang und Ausgab nothwendig zuführende Rechnungen, und deren Ablag betreffend, desEndes seynd zwarnVIII. Unsere gnädigste Befehle in Eingangs gedachten Verord-nungen genugsam enthalten; damit aber führohin ab de-ren unterthänigsten Befolgung kein Zweifel ubrig seyn könne,als befehlen Wir gnädigst: daß dergleichen Rechnungenalle Jahr vor einem oder anderen Unserer Beamten(welche sich hierunter miteinander zu bereden = auch womehrere Kirchen seind, solche unter sich abzutheilen haben)und zwarn in denen nächsteren Sonn= und Feyertägen nachMartini abgenommen a) der hiezu von diesen bestimmeteTag nach der Früh-Meß und Predig von der Cantzel,wie vorhin, denen Meistbeerbten und Nachbahren be-kannt gemacht, diese darzu abgeladen, und in deren Ge-genwart sothane Rechnungen recessiret werden sollen. Da-mit auch allen Unordnungen, die sich hierbey ergeben mö-gen, so viel möglich, vorgebogen werde; Als befehlen Wira) Dieses ist mit dem Generale vom 19. Jenner 1773. §. 1.dahin abgeänderet, daß solche vor Ende Juni abgeleget, und14. Täge darnach eingesendet werden sollen.IX. Daß sothane Rechnugs Abnahmen jederzeit in der Kirchennach geendigtem GOttes-Dienst, niemahlen aber in de-