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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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66
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De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdem7ma Octobris 1751. edocet, illud vero de 16ta Junii1772.wollen, andurch aber gar ärgerlicher Dingen die Kirchen-Gebäu fast bis zur gäntzlichen ruin ohnhersteter liegengeblieben, also haben wir zum Besten deren Kirchen,und damit selbige in gebührendem Bau und reparationerhalten werden mögen, hierunter zu versehen, und vor-gemelten paragraphum Edicti zu bestättigen nöthigbefunden, erklären und verordnen demnach gnädigst, daßzusolg gemeiner Rechts=Lehr der groß= und kleine Zehendaller darwieder eingeschlichener Mißbräuch sohnangesehenzu unterscheiden, mithin der grosse Zehendner nach qua-lität der Zehend Fruchten, und nicht juxta quantita-tem majorem zu achten seye, folglichen alle participan-tes von harten Zehend-Fruchten, als Weitzen, Roggen,Gersten, Haaber und dergleichen, so aufm Halm er-reiffen, pro rata solch-einhabenden Zehndens zum Kirchen-Schiffs=Bau und Unterhalt, unerachtet an ein= oder an-derem Orth obgewalteten Mißbrauch zu concurrirenschuldig, darunter aber der vom alten grossen Zehendgantz unterschiedener Rott= oder Noval-Zehend, als fernsolche qualität in continenti erweißlich, nicht eingezo-gen, sondern wie vorhin jederzeit von der concurrentz,zum Kirchen-Bau frey gewesen, also auch künftighinverbleiben solle.Weilen auch den Geistlichen Rechten und Constitu-tionen gemäßigem Lands=Brauch nach die reparationder Kirchen, und also des Chors so wohl, als Schiffsaus den respective Zehnden zu bestreiten ist, und da-hero an denjenigen Orthen, wohe weder der Pastor,oder ein anderer den kleinen oder sonst so genanntenweichen Zehend zu erheben hat; sondern zufolg altenHerrkommens dergleichen kleinen Zehend zu verreichennicht brauchlich, die Decimatores generales, welcheim gantzen Kirspel den gemeinen grossen Zehend einha-ben, pro rata participationis zu reparation des Chorsgleich des Schiffs gehalten seynd, so sollen dieselbe,wehe