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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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In Patria Julio Montensi Juribus.imposterum appendices adjungerentur.Mißbräuche entstanden, und dadurch zu ZwistigkeitenAnlaß gegeben worden, seynd Wir zu Abstellung der-gleichen Unordnungen zu verordnen gnädigst bewogenworden, daß fürohin bey erbauenden neuen Kirchen kei-ne Abhänge gemacht, sonderen die Kirchen in einem Ge-bäu hingestellet werden sollen; Als habt ihr euch dieserUnserer General-Verordnung gemäß zu achten, undselbige zu eines jeden Wissenschaft behörend verkündenzu lassen, und, wie solches geschehen, inner 14. Tagenbey Straf 6. Rthlr. gehorsamst zu berichten. Düsseldorfden 27. November 1772.§. XXXI.Quae major, quae minor decima, & quod novalisab oneribus modo relatis immunis sit, edictum (a) de Decima-rum dif.7maferentia.a) Von GOttes Gnaden Wir Carl Theo-dor, Pfaltz=Graf bey Rhein, ꝛc.Demnach Uns zu vernehmen vorgekommen, daß ob-gleich in Unseren Gülisch und Bergischen Landen derKirchen=Renthen und reparationen halber am 10ten Vom ze-hende, undSeptembris 1711. ergangenes Edictum ad 3tium ent-dessé Laste.haltet, daß Einhabere des grossen Zehndens, oder welchedavon participiren, pro rata das Kirchen=Schiff, undPastor, wan er den kleinen Zehnden hat, den Chorzu unterhalten schuldig, dannoch in verschiedenen Kirspelerwegen reparation des Pfarr-Kirchen-Schiffs undChors Irrungen entstanden, inmassen zwischen dem gros-sen und kleinen Zehend der Unterscheid nach quantitätder Früchten genohmen, so dann an denjenigen Orth-schaften, wehe kleinen Zehend zu verreichen nicht bräuch-lich, in reparirung des Chors Anstand gemacht werdenwollen,