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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
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67
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In Patria Julio-Montensi Juribus.1772. (b) statuit, & de cyclaminibus decimam esse praestandam:antiqua decima, eaque Ecclesiastica nullis unquam exceptio-I 2nibuswohe in reparirung des Chors sich säumig und weiger-lich bezeigen, darzu durch zulängliche Mittel vermögetwerden, jedoch soll der durch besondere Contracten her-gebrachter Ueblichkeit durch dieses Edict nicht derogiretwerden, und gleichwie Wir gnädigst wollen, daß ge-genwärtige Unsere Verordnung genauist befolget werdeals solle selbige zu Jedermanns Wissenschafft von denCantzlen publiciret, und ad Valvas Ecclesiae affigiretwerden; Urkund Unseres hervorgedruckten Hof-Cantzley-Secret-Insiegels. Düsseldorf den 7. Octobris 1751.b) Wir Carl Theodor von GOttes GnadenPfaltz=Graf bey Rhein, ꝛc.L. G. Uns ist mißfälligst zu vernemen vorgekommen, Zehenderdaß, ungeachtet durch verschiedene so wohl bey dahie= von Erd-sigen als auch hohen Reichs=Dicasterien ergangene äpfel be-Rechts=Erkänntnüssen festgestellet worden, daß von de= treffend.nen auf zehntbahren Aecker, und Felder gesetzten so ge-nanten Erdäpffel gleich andere Früchten der Zehnt abge-führet werden solle, und müsse, an einigen Orthengleichwohlen darüber noch Anstand gemachet, und kost-spielige Processen veranlasset werden; Wir aber der-gleichen schädlichen Unwesen ein für allemahl abgeholffen,und vorgebogen wissen wollen; Als befehlen, und ver-ordnen Wir hiemit gnädigst, das alle, und jede zehnt-schuldige Unterthanen von denen auf zehntbaren Aecker,und Felder ansetzenden Erdäpffel, so wie von anderenFrüchten, den Zehnten, 11ten, 12ten, oder mehrerentheil wie es sonsten an dies-oder jenem Orth üb- undbräuchlich gewesen, an die gewöhnliche Decimatoren sogewisser abführen, und entrichten sollen, als bey dessenEnt⸗