Den Bei-trag derenfreyen zumUnterhaltderenPfarr-KirchenbetreffendDerensel-ben Abhängen betref-fend.
64 De Jure Patronatus, & Singnularibus ejusdem1756. (b.) statutum fuit illam observare, quae annum 1749.praecessisset, arbitrio tamen Communitatum relicto, ut alia injuris tramite evincant; sancitum dein fuit (c.), ne Ecclesiisimposte-dieses hier, und dorten, wegen abgängiger Morgen-Zahl, auch eigentlichen matricular-Anschlag Wissenschaftnicht einzurichten zu seyn scheinete, ihr in diesen Fällennach dem Schall, oder sonsten den Anschlag machen, unddarauf fest bestehen sollet, bis daran von dem prægra-virt zu seyn vermeinten die Übersetzung der Gebühr be-hauptet werden kann. Düsseldorff den 20. May 1749.b.) Von GOttes Gnaden Wir Carl Theo-dor, Pfaltz=Graf bey Rhein, ꝛc.L. G. Nachdem Wir Uns über das Landständige Be-schwehr, wegen Beytrag der Rittersitzen, und der-ley Art gefreyeten Gütern zu denen Pfarr=Kirchen=Thür-und Abhängen zu Höchsten Händen abermal unterthänigsthaben referiren lassen, und darauf Anlaß clementissimiRescripti vom 26ten Februarii laufenden Jahrs gnä-digst befohlen haben, und wollen, daß niemand gegendas Herbringen, und die Observantz, wie sie ohnmittel-bahr vor dem Edict vom Jahr 1749. jeden Orts ge-wesen, beschweret werden, mithin denen Gemeinden einanderes rechtlich zu evinciren ohnbenommen bleiben solle,als wird es euch zur künfftiger gnädigster Nachachtunghierdurch gnädigst ohnverhalten. Düsseldorf den 16tenOctobris 1756.2). Wir Carl Theodor von GOttes GnadenPfaltz=Graf bey Rhein, ꝛc.L. G. Da bisherzu wegen deren an denen Pfarr-KirchenGebäuden sich befindenden so genannten Abhängen vieleMiß-