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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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606) Es kann dieses Vergehn ab> ein Vergehn der V.oder der VI. Klasse bestraft werden,

wenn ein Ehemann seine Ehefrau oder wenn Elternihre Kinder verkuppeln, oder

wenn der Schuldige die Kuppeley als ein GewerLegetrieben hat.

Auch ist auf den letzteren Fall die Vorschrift des S.159. §. 2. anwendbar.

607) Wer Kinder, die noch nicht das i4te Jahr ihresAlters zurückgelegt haben, zur Unzucht oder zu unzüch-tigen Handlungen verführt oder Anleitung giebt; (aufAn trag der Eltern oder Vormünder,) V- VI- VH.oder VIII.

608) Wer eine Sperranstalt verletzt, welche gegeneine Viehseuche für das Land oder für einen Bezirk desLandes oder für einen Ort oder für einen bestimmten Stallangelegt worden ist; VII. oder VIII.

609) Wer von einer Viehseuche d i e Anzeige bey derBehörde zu machen unterlä'fst, die er nach den bestehen-den Verordnungen oder zu Folge eines obrigkeitlichenBefehls zu machen verbunden war, oder

wer Vieh, welches an einer Seuche gefallen fct, nicht,wie es verordnet oder befohlen ist, verscharrt oder ver-scharren läfst;- IX. oder X.

, Gio) Die Vorschrift des S. 592. ist auch bey Vieh-seuchen gültig, jedoch so, dafs bey diesen die Regierungnicht die Strafen der ersten beyden Klassen androhn ka.nn»

611) Wor die Zu- oder die Durchfuhr von Lebens-mitteln oder von Waaren irgend einer Art sperrt oderhemmt; VII. VIII. IX. oder X.

612) Die Regierung ist berechtiget, dieses Vergehnin aufserordentlichen Fällen,' in Beziehung auf bestimmte