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599) Säugammen oder Kinderwärtei'innen, welchemit einer anstechenden Kranhheit behaftet, in Dienstetreten, oder, nachdem sie angestecht worden sind, imDienste bleiben, ohne von ihrer Kranhheit die Dienst-herrschaft in Keuntnifs zu setzen, sind, (jedoch nur aufAntrag der Herrschaft,) als schuldig eines Vergehns derVI. >, VII. oder der VIH. Klasse zu bestrafen.
600) Säugammen oder Dienstmägde, welche die ih-rer Wartung anvertrauten Kinder an gefährlichen Ortenalleinlassen, oder sie unvorsichtig Andern anvertrauen,sind, (jedoch nur auf Antrag der Herrschaft,) als schul-dig eines Vergehns der VH- VIII- IX. oder der X. Klassezu bestrafen.
(101) Wer Schwangere oder Gebährende oder Kind»betterinnen oder Kranhe absichtlich erschreckt 5 — VII.VIH- IX. oder X.
602) Wer Kindern, die hülflos gefunden werden,oder wer denen, die zur Rettung ihres Lebens oder zurWiederherstellung ihrer Gesundheit oder der in ihnen un-terbrochenen Lebensverrichtungen augenblichlich derHülfe bedürfen, diese Hülfe nach Kräften zu leisten un-terläfst, ob er sie wohl ohne Gefahr für sein Leben undfür seine Gesundheit leisten honnte; — IX. oder X.
603) Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welchesich der Hilfsleistung, zu der sie vermöge ihrer Dienst-pflichten verbunden sind, dergestalt weigern oder dieÜbernommene HÜlfsleistung dergestalt einstellen, dafs sieden Kranhen in einen Zustand der Hülflosigheit versetzen;—VII. oder VW,
604) Weibspersonen, welche aus der Unzucht einGewerbe machen; — IX. oder X.
605) Wer in gewinnsüchtiger Absicht, zur aufser-ehelichen Befriedigung des Geschlechtstriebes Beystandleistet, (wer alsohuppelt) — VII. VIII.IX. oderX.