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3) Unter den Vorschriften des Strafgesetzbuches stehtein jeder Unterlhan, welcher, er sey In- oder Auslän-der , innerhalb der Grenzen des Staatsgebietlies ein Vcr-gehn verübt.
4) Kein Inländer hann wegen eines, sey es im In ;oder im Auslände verübten Vergehens einer auswärtigenRegierung ausgeliefert werden. Ausländer hönnen wegeneiner Vergehung, wo sie auch diese verübt haben, einerauswärtigen Regierung ausgeliefert werden.
5) Inländer sind wegen eines im Auslande verübtenVergehens nach den Gesetzen des Staates, in dessen Ge-biethe sie das Vergehen verübt haben , zu bestrafen. Siestehen jedoch auch wegen dieser 'Vergehen unter denGesetzen des Inlandes , 4) wenn sie sich, um die inländi-schen Gesetze zu umgehen, ins Ausland begeben haben,oder 2) wenn sie sich einer nach diesen Gesetzen, nichtaber nach dem Rechte des Auslandes, strafbaren Handlunggegen das Inland oder gegen einen Inländer schuldig ge-macht haben.
6) Eben so sind die Vergehungen, die ein Ausländerim Auslände verübt hat, nach den Gesetzen des Landes,in welchem sie verübt worden sind, zu bestrafen. Jedochist die zweyte Ausnahme des S. 5. auch auf diesen Fallanwendbar.
Die Gerichte hönnen gegen einen Ausländer, wegeneines im Auslande verübten Vergehens, nur zufolge einervon der Regierung erhaltenen Ermächtigung verfahren.
7) Wenn in den Fällen, in welchen die Gerichtenach S. 5. 6. die Gesetze des Auslandes in Anwendung zubringen haben, auf eine nach den Strafgesetzen des In-landes unzulässige Strafart zu erkennen ist, so steht dasRecht der Strafverwandlung dem Fürsten zu.
8) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches sind auchdann in Anwendung y.a bringen, wenn eine im Wändebegangene und nach diesem Gesetzbuche strafbare- Hand-