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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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jene Grundsätze durchzuführen und sie insbesondere aufdie einzelnen Vergehen anzuwenden beginnt, siebt mansich unausbleiblich in eine Menge Bedenklichheiten ver-wickelt, welche, wahre Gewissenszweif'el, das Gemülhum so mehr beunruhigen, je schwerer es ist, sie, ebenweil sie nur Einzelheiten betreffen, auch bey der gewis-senhaftesten Vorsicht genügend zu beseitigen. Ja, nichtminder peinigend ist die Furcht, sie zu übersehn. Miteiner jeden Sträfdrohung macht man-ein Vergehn. Einejede Unbestimmtheit in den Bedingungen einer Strafdro-hung ist oder verstattet eine Ungerechtigkeit. Ich willnicht fortfahren! Was kann und was darf man nicht allesvon dem fordern, welcher mit einer solchen Arbeit her-vorzutreten wagt Wissenschaft, Erfahrung, sittlichesGefühl, Einbildungskraft!

Jedoch schon habe ich in einer andern Schrift,(in dem dritten Bande meines Werkes: Vierzig Büchervom Staate welcher zugleich mit diesem Entwürfe er-scheint) das Strafrecht ausführlicher behandelt. Werein Strafgesetzbuch ausai'beitet, sey es auch nur mit derAussicht, dafs seine Arbeit gelegentlich von Andern be-nutzt werden kann, arbeitet am besten für seinen Buhm,wenn er nur für die Sache selbst, eine der'heiligstenAngelegenheiten der Menschheit, arbeitet. Das Wahrestrebt zum Licht und Leben empor, wie der Baum ausder- Tiefe.

Man kann ein philosophisches Strafrecht ausarbeiten,ohne irgend einen bestimmten Zustand der menschlichenGesellschaft oder irgend einen' bestimmten Staat zumGrunde zu legen. Anders verhält sich die Sache mit derAusarbeitung eines Strafgesetzbuches. Was sind Strafen,wenn sie unwirksam $ also nicht auf die Denk - undGemüthsart eines bestimmten Volkes oder gewisser be-stimmter 1 Volkerschaften berechnet sind ? Wie kann mandie einzelnen Vergehen vollständig aufzählen, oder ge-