Druckschrift 
Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
Seite
38
Einzelbild herunterladen
 

Beylagen /38Reich in manigfaltige weg bewiesen / noch Täglich thut /vnd künfftiglichen wol thun mag vnd sol vnd auß son-dern gnaden / mit gutem zeitigem Rath / wolbedachtemMuth eigener Bewegnus / vnd rechtem wissen / damitdie bestimpte zwey Hertzogthumben / auch die Graff-schafft Rauenspurg / mit ihren / zugehörungen / so vonvns vnd dem heiligen Reich zu Lehen Rühren / noch be-meltes vnsers lieben Oheims vnd Fürsten abgang / nachdem er noch zur zeit keinen Ehelichen Mannlichen Leibs-Erbenhalb / besonder / dieweil etliche Gütter / derselbenHertzogthumb an ander Ende fallen möchtem / nichtzertrennet / noch pns vnd dem heiligen Reich deßhal-ben also nutzlich / vnd wol gedient wirde / die Freyheit vGnad gethan / also wan S. L. mit Todt abgehen wirde /da GOtt lang vor seyn wol / das als dan die berührtenzwey Fürstenthumb vnd Graffschafften / auff seine liebeTochter / mit Namen Maria / oder ob sie mit Todt ab-gienge / vnd gedachter vnser lieber Oheim vnnd Fürst,Hertzog Wilhelm von Gülch / ein andere Tochter vber-kommen wirde / dieselbe vnd Ihr jeder Ehliche Mannli-che Leibs Erben fallen / sie derselben / würdig / fähig / vndempfänglich seyn/ auch wir vnnd vnser Nachkommenam Reich / jhnen die zu Lehen verleihen / vnnd darüberLehenbrieff / verfertigen vnd geben / sie auch darauff die-selbigen von vns vnnd dem heiligen Reich zu Lehen In-nen haben / Nutzen / vnd Niessen sollen vnd mögen / vonallermenniglich vnuerhindert / doch vns vnnd vnsernNach-