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Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
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Zu der Apologia.hie mit sondern vnsern Kayserlichen Gn: zu verstehen.Wann vns nun der Hochgeborne Johanß Hertzogzu Gülch / zu Cleve / vnnd zu dem Berg / Grave vonder Márck / vnd zu Ravenspurg / vnser lieber Oheimvnd Fürst / durch die Edlen vnser vnd deß Reichs liebeGetrewen Wilhelmen Herrn zu Rennenberg / v Wey-reich / Graven zu Limeburg / vnd Herrn zu Oberstein /Alß der Sachen sein vollmächtige Anwäldte / mit ge-nugsamen verschriebenen Gewaldt / den sie deßhalbenbesigelt / vor vns haben fürbracht / zu erkennen geben /wie er sein Regalia vnd Lehen in eygner Person zu em-pfahen willig were.Aber dieser zeit mit mercklichen anligenden vnd ge-schäfften / vnd sonderliche anfechtung vnd anstäß seinerLandt beladen / Deßhalben er dieser zeit / zu vns an vn-sern Keyserlichen Hoff / mit sein selbst person nicht habkommen mögen / Als er dan zuthun schuldig were / vndgern thette.Vnnd vns demütiglichen anruffen vnnd bittenlassen / daß wir ihm das Hertzogthumb Cleve / dieGraffschafft von der Marck / vnnd die Herrschafftzu Genep / mit allen ihren Herrlichkeiten / Würden /Ehren / Rechten / Mannschafften / Gerichten / Nutzen /vnd allen Ihren andern zugehörungen So von vnß/ vdem heiligen Reich zu lehen rühren / zu Lehen zuverleihengenediglich gerahen / Deßhalben wir angesehen solchvnsers Oheim von Cleve demütig vnnd fleisig bitten /iij