Beylagen /weder offtbemelten Fürstlichen Zweybrückischen FrawWittiben / rc. noch auch einigen Ihrer L. Erben / vnsernfreundtlichen lieben Baasen / Muhmen / Schwägerin /Vetter / Sohn / vnd Brudern / nichts zu nachtheil we-der in possessorio noch petitorio, in keinerley weißnoch weg / wie das erdacht werden möchte / verhandelt /oder verhandelt haben wöllen / Daß auch das jenig / sowir Crafft mehrgedachter Dortmundischer Verglei-chung / oder sonsten auch noch ferner in diesen Landenvornemmen / v anordnen würden / Jhrer LL. gleichermassen zu keinem Verfang / Abbruch / oder Schmäle-rung Jhrer habenden Befůgnus / oder Recht / bey die-ser Succession in einigen wege nicht gereichen / ver-standen vnd gedeutet werden/ sondern soll Ihren LL. jhrRecht / Anspruch / vnnd Forderung / an die sambtlichehinderlassene Gülichischeꝛc. Lande durchauß gantz vol-kommenlich/ vnd allerdings vngeschmählert/ allermas-sen als wan diese Dortmündische Vergleichung niema-len were getroffen / oder auffgericht worden / vorbehal-ten seyn vnd bleiben / biß entweder durch güttliche oderrechtliche Erörterung diese Sach hingelegt / vnnd ihreEndtschafft erreicht haben wird / Auff welchen fall wirsambt vnd sonders hiemit bey vnser Fürstlichen wahrenWorten / Trawen vnd Glauben versprechen vnd zusa-gen / dem jenigen so der gestallt güttlich oder rechtlicheinem oder dem andern ab: oder zuerkandt wird / ohneeinige Ein oder Widerredt/ würcklich zu geleben/ vndvolln-
Druckschrift
Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
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Seite
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