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Apologia Pro Discursu Vere Juridico : Contra Discursum quasi Juridicum, eiusque Apodixin nuper Francofurti ad Moenum Typis Aemilianis excusam De Controversa Successione Juliacensi, Clivensi, Et Montensi
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Apologia pro46Steyer / zu Kerndten / zu Crain vnd Württenberg / rc. Graffen zuHabspurg vnd Tyrol / vnser freundtliche liebe Muhm / nach Gött-licher vnd der heyligen Christlichen Kirchen Ordnung / zu dem Sa-crament der heyligen Ehe genommen / vnd vns demnach demüti-glich angeruffen vnd gebetten hat / daß wir seiner Liebdten / vnd der-selben Gemahlin von Römischer Keys. Maj. macht vnd gewalt /diese besondere genad vnd freyheit zugeben / gnädiglich geruheten /wann es sich gefügte / daß er bey / vnd mit gemelter seiner Gemahl /vnserer Muhmen / in wehrender Ehe / nicht Söhne / sondern alleinDöchter überkeme / die aber vor den Döchtern / oder derselben eheli-chen Leibs Erben / ohne eheliche mannliche Leibs Erben todtshalbabgiengen / daß alßdann auff die Döchter so von ihme / vnd gedach-ter vnserer Muhmen seiner Gemahlin ehelich geboren / alle vnd je-de S. L. Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Land vndLeuth / die von vns alß Römischem Keyser / vnd dem heyligen Reichzu Lehen rühren / fallen / kommen / vnd ihnen zustehen sollen / sie auchderselbigen Lehen durch ihre träger zu empfangen tüglich vnd ge-schickt seyn / vnd ihnen / vnd ihren ehelichen mannlichen Leibs Erbenvon vns/ vnd vnsern Nachkommen am Reich/ zu Lehen verliehenwerden sollen: Also haben wir angesehen / etc.Antu (discurrens Jurista) hos magnos, discretos, & prudentes Principes, tàm stupidos aut etiam stolidos fuisse existimas,ut suorum feudorum naturam, qualitatem & conditionem i-gnorarint, & pro filiabus suis ex gratia singulari ab Imperato-ria Maiestate petierint & rogarint, quod iure proprio & ex na-tura ipsa feudorum illis, in defectum lineae masculinae debea-tur? nemo sanae mentis tibi adstipulabitur: non enim est verosimile quod tu dicis, & per consequens est absurdum & fal-sum.Sequitur thesis 7. quę habet, Duces vel Comites ipsosaut solos, aut etiam cum assensu procerum, absque Imperato-rum voluntate de his feudis nihil pacisci, nihil testari, nihil sta-tuere, nihil denique mandare potuisse. Huius thesis veritaspendet