Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
114
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114Wozu ist der Erbe eines Depositars (desje-nigen, der die Sache übernommen hat) ver-bunden, wenn er in gutem Glauben, die Sacheverkauft hat, wovon er nicht wußte, daß sieanvertrautes Gut sey?391. Der Erbe ist zu mehr nichts verbunden,als daß er den Preis ersetze, den er empfangenhat. 1935.392. Ist ihm aber der Preis noch nicht bezahltworden, so hat er nur die Klage wider den Käuferzu übertragen. 1935.Wem muß das anvertraute Gut wiedererstattet werden, wenn der Deponent (derje-nige, der die Sache in Verwahr gegeben hat)stirbt, oder den bürgerlichen Tod sich zuzieht?393. Dann soll das anvertraute Gut nur seinenErben wieder erstattet werden. 1939.394. Hat der Deponent mehrere Erben, so mußeinem jeden sein Antheil daran zurückgegeben wer-den. 1939..395. Ist die hinterlegte Sache untheilbar, somüssen die Erben sich über den Empfang unterein-ander verstehen. 1939.FVon