Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
106
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105350. In dem Falle N. 4. kann gleichfalls derErbe, dem für sich allein die Zahlung der Schuldauferlegt worden ist, für das Ganze belangt wer-den. 1221.351. In dem Falle N. 5. kann jeder Erbe für dasGanze belangt werden. 1221.352. Allemal bleibt dem zahlenden Erben sein Re-greß wider seine Miterben vorbehalten. 1221.Ist der Erbe desjenigen, der mit anderneine untheilbare Schuld übernommen hat, fürdas Ganze verbunden?353. Ja, der Erbe eines solchen Schuldners istfür das Ganze verbunden, wenn schon der Vertragnicht unter der Clausel, sammt und sonders,einer für alle, und alle für einen, ge-schlossen worden. 1222. 1223.Kann jeder Erbe des Gläubigers die Voll-ziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit imGanzen verlangen?354. Ja, jeder Erbe ist hiezu befugt. 1224.Kann jeder Erbe des Gläubigers für sichallein die ganze Schuld erlassen, oder denWerth anstatt der Sache annehmen?355. Nein, keins von beydem ist ihm er-laubt. 1224.Was