Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
104
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104sen in der ersten Abhandlung unter dem Titel vonden Abwesenden nachgesehen werden.Von den theilbaren und untheil-baren Verbindlichkeiten.Wie muß eine Verbindlichkeit, die sich thei-len läßt, zwischen dem Gläubiger und Schuldnervollzogen werden?344. Diese Verbindlichkeit muß so vollzogen wer-den, als wenn sie untheilbar wäre. 1220.Gilt diese Rechtsregel auch in Beziehung aufdie Erben des Gläubigers oder des Schuldners?345. Nein, die Verbindlichkeit ist unter ihnentheilbar. 1220.346. Ein jeder der Erben des Gläubigers kann dieganze Schuld nicht einfordern, sondern nur für denAntheil, der ihm bey der Theilung zugetheilt wor-den ist. 1220..347. Ein jeder der Erben des Schuldners ist nichtverbunden, von der Schuld einen größern Antheilzu zahlen, als derjenige beträgt, der ihm bey derTheilung zugetheilt worden ist. 1220.In