Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
56
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56senschaft: und können an den bey Seite geschafftenoder verheimlichten Gegenständen keinen Antheil for-dern. 792.Dritter Abschnitt.Von der Rechts=Wohlthat desInventariums, ihren Wirkungenund den Pflichten des Beneficiar-Erben.Was versteht man unter der Rechts-Wohlthat des Inventariums?167. Die Rechts=Wohlthat des Inventariums isteine Verfügung des Gesetzes, wodurch der Erbe beyder Annahme der Erbschaft gesichert wird, nur soweit die Schulden zu bezahlen, als die Güter derErbschaft dazu hinreichen. § 184.Wo muß der Erbe die Erklärung abgeben,daß er nur unter dem Vorbehalt eines Inven-tariums die Erbschaft annehmen wolle?168. Diese Erklärung muß er auf der Gerichts-schreiberey des Civil=Gerichtes der ersten Instanz indem Arrondissement, wo die Succession, eröffnetworden ist, thun. 793.169. Diese Erklärung muß dann in das Re-gister, welches für die Annahme der Entsagungs-Acte bestimmt ist, eingetragen werden. 793Wenn