35In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaftdes Bernards in zwey gleiche Theile zerlegt, wovoneinen Theil der Vater, und den andern die dreyBrüder seiner verstorbenen Mutter erhalten. §. 97. 98.Dann bekommt der Vater auch noch die Nutz-nießung an einem Drittel der Güter, nämlich anzweytauſend Francs, welche er dem Eigenthum nachu.nicht erbt. §. 99.Dritter Fall. Bernard stirbt, und hinter-läßt zwey Brüder seines verstorbenen Vaters,und drey Schwester seiner verstorbenen Mutter.In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaftdes Bernards in fünf gleiche Theile zerlegt, wovonein jeder seiner Verwandten einen Theil erhält.§. 98.Vierter Fall. Bernard stirbt, hinterläßtzwey Brüder seines verstorbenen Vaters,zwey Schwestern seiner verstorbenen Mutter,und drey Neffen, welche von seiner verstor-benen Muhme ehelich abstammen.In diesem Falle wird die Hinterlassenschaft desBernards in fünf Theile zerlegt, wovon die dreyNeffen, welche kraft des Repräsentations=Rechteserscheinen, den fünften Theil erhalten, den ihreMutter erhalten haben würde, wenn sie noch imLeben wäre. §. 54.Fünf-C 2
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