Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
32
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In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaftdes Bernards wiederum in zwey gleiche Theilezerlegt, wovon der Vater einen Theil, und derGroßvater den andern erhält. §. 90.Vierter Fall. Bernard stirbt, seine Elternsind todt, und er hinterläßt als seine einzigenErben den Großvater von der väterlichenSeite, und die Großeltern von der mütterlichenSeite.In diesem Falle wird die ganze Hinterlassenschaftdes Bernards in drey gleiche Theile zerlegt, wovon einjeder der Großeltern seinen Theil empfängt. §. 90 92.Hat der Bernard in allen diesen Fällen, woseine Eltern oder Großeltern zur Theilung berufenwerden, von seinem Vater oder seiner Mutter, vonseinem Großvater oder seiner Großmutter eine Sache,sie bestehe worin sie wolle, zum Geschenk erhalten,so nimmt der Geschenkgeber diese geschenkte Sache,wofern sie sich noch vorfindet, vorab aus der Hin-terlassenschaft, und geht dann dem Gesetze gemäßmit den Miterben zur Theilung. §. 93 96.Siebenter