b) Auch nicht denjenigen, die in denselben Gra-den mit dem Mörder verschwägert sind.c) Auch nicht dem Ehegatten der Mörderinn,oder der Ehegattinn des Mörders.d) Auch nicht den Brüdern oder Schwesterndes Mörders.e) Endlich nicht den Oheimen oder Muhmen,den Neffen oder Nichten des Mörders.Was ist Rechtens wider denjenigen, der alsein unwürdiger Erbe von der Erbfolge ausge-schlossen wird?28. Er muß alle seit der Eröffnung der Erbfolgegenossenen Früchte und Einkünfte zurückgeben. 729.Sind auch die Kinder des Unwürdigen, wennsie zu Folge ihres eignen Rechtes, und ohneBeyhülfe der Repräsentation zur Erbfolgegelangen, wegen des Verschuldens ihres Vatersvon der Erbschaft ausgeschlossen?29. Nein, sie sind von der Erbfolge, wozu sienach eignem Rechte berufen werden, nicht ausge-schlossen. 730,Hat der Vater, der als unwürdig von derErbschaft ausgeschlossen worden, an dem zurErbschaft gehörigen Vermögen den Nießbrauch?30. Nein, der unwürdige Vater hat daran nichtdeü
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