Druckschrift 
1 (1805)
Entstehung
Seite
XVI
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XVI116.Von dem Pfand=Contracte.Was ist der Pfand=Contract? 402. Ist das Pfand-recht untheilbar? 403. Wann kann der Erbedes Schuldners seinen Antheil an dem Unter-pfande zurückfordern? 404. Wann kann der Erbedes Gläubigers das Unterpfand ausliefern? 405.Von Privilegien auf Immobilien. 117.Was ist ein Privilegium? 406. Die Miterbenhaben ein Privilegium auf die zur Erbschaft ge-hörigen Immobilien, wozu? 407. Die Gläubigerund Legatare des Verstorbenen können wider dieGläubiger der Erben ihr Privilegium in Hinsichtder Immobilien der Erbschaft erhalten, wie? 408 410. Der Miterbe kann sein Privilegium anden ihm angefallenen Gütern u. s. w. erhalten,wie? 411. 412.Von der unfreywilligen öffentlichen Ver-119.gantung liegender Güter.Der Gläubiger darf auf öffentliche Vergantung derseinem Schuldner eigenthümlich zugehörigen lie-genden Güter antragen. 413. Die Gläubigereines Miterben können auf den Verkauf dergemeinschaftlichen Güter einer Erbschaft nicht.antragen. 414. 415.120.Von der Verjährung.wider eine vacante Erb-Läuft die Verjährung418.schaft? 416. 417..1151