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1 (1805)
Entstehung
Seite
IV
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IVweisen? 60. Wie können diese Theilungen unterden Kindern geschehen? 61. Welches Vermögenkann durch Acte unter Lebenden getheilt wer-den? 62. Was ist Rechtens, wenn nicht dasganze Vermögen, das ein Ascendent an ſeinemSterbetage hinterläßt, in der von ihm angeord-neten Theilung begriffen ist? 63. Was ist Rech-tens, wenn die Theilung nicht unter allen Kinderngeschehen ist? 64. Wer kann in dem angeführ-ten Falle eine neue Theilung verlangen? 65.Aus welchem Grunde kann die von einem As-cendenten gemachte Theilung angefochten wer-den ? 66. Wer muß die Kosten hiezu vorschies-sen? 68. Wem fallen sie definitiv zur Last? 69.Vierter Abschnitt. Von der Intestat-Erbfolge der Personen in der ersten Classe. 18.Welche Personen werden bey der Eröffnung einerErbfolge zum ersten berufen? 70. 71. Die ehe-lichen Kinder, oder deren eheliche Abkömmlingeerben ohne Unterschied des Geschlechtes oder derErstgeburt. 72. Die ehelichen Kinder, oder dereneheliche Abkömmlinge, wenn ſie aus verſchiedenenEhen herstammen, erben ihren gemeinschaftlichenVater. 73. Wie erben die ehelichen Kinder, wennsie sich alle im ersten Grade befinden, und kraftihres eignen von niemand entlehnten Rechtes auftre-ten? 74. Wie erben die ehelichen Abkömmlinge,wenn sie insgesammt, oder zum Theil kraft des Re-präsentations=Rechtes zur Erbschaft gelangen? 75.Fünf Rechtsfälle aus der ersten Classe. 19.Fünfter Abschnitt. Von der Intestat-Erbfolge der Personen in der zweyten Classe. 23.Wer erbt die Hinterlassenschaft des Verstorbenen,