296 H. Karolinger. § 20. Frankreich.
auch Fälschungen und Erdichtungen nicht verschmäht habe; einsicheres Beispiel kecker Fälschung hat Krusch in der Vita Remigiinachgewiesen 1 ). Sicher aber sind seine Annalen von solchen Fleckenrein, wenngleich an manchen Stellen nicht frei von Parteilichkeit,und als die hervorragendste Geschichtsquelle dieser Zeit zu be-trachten 2 ).
Von dem einflufsreichsten, nur vorübergehend bei Seite gedräng-ten Staatsmanne herrührend, unterscheiden Hincmars Annalen sichnoch wesentlich von einfachen Privatarbeiten; mit seinem Tode ver-siegte in Frankreich noch früher als in Deutschland diese Art derGeschichtschreibung, wie denn auch der Verfall des Reiches hiernoch rascher und unaufhaltsamer eintrat.
Allein in ganz ähnlicher Weise, wie wir in Deutschland nebenden Reichsannalen die Jahrbücher von Xanten finden, wie auch nach
») Auctt. antt. IV, 2, p. XXII, anerkannt v. Dümmler, Ostfr. III, 683.
2 ) Als Verfasser der Annalen nennt ihn Richer im Prolog seiner Ge-schichte. Ueber deren Glaubwürdigkeit v. Noorden S. 153. E. Büchting,Glaubwürdigkeit Hincmars v. R. im 3. Theil der Ann. Bert. Hall. Diss.1887. — Hincmari Opuscula et epp. ed. Cordesius, Par. 1615, 4. Operaed. Sirmond 1645, f. Neuer Abdruck bei Migne Vol. CXXV. CXXVI.Seine Gedichte Poet. Lat. III, 406—420. Verz. bei Schrörs, S. 512—588.Zwei neue entdeckte hat Gundlach herausgegeben, Zts. f. Kirchengesch. X,S. 92—145. 258—310, das Gutachten gegen Rothad, Schrörs n. 134, unddie erste Schrift gegen Gotschalk (849 od. 850) an die „filii simplices"seiner Gemeinde. Vgl. C. v. Noorden, Hincmar Erzb. v. Rheims 1863,rec. von Wenck, Hist. Zts. XI, 222, von Dümmler im Litt. Centralbl. 1864Sp. 1197. Dümmler, Ostfr. III, 210—213; auch NA. IV, 536—538. Heller,Allg. D. Biogr. XII, 438—456. Schrörs, H. v. R. Sein Leben u. seineSchriften, Freib. 1884, rec. v. Dümmler im Centralbl. 1884, Sp. 1197. Indiesen Werken sind auch die übrigen geschichtlich wichtigen SchriftenHincmars besprochen und ausgebeutet. Seine für Karlmann geschriebeneDarstellung der Regierungsweise Karls des Grofsen ist oben S. 252 er-wähnt. Vgl. Dirksen, Hinterlassene Schriften n, 130—841: H. als Kennerder Quellen des römischen Rechts. Hincmar befahl seinem Clerus 852 § 8,den compotus d. h. die Osterberechnung zu lernen (Marlot, Hist. Rem. I,418). Damit verbindet Bock bei Weifs, K. Alfred S. 31, die Inschrift beiVarin, Archives admin. de Reims I, 334, wonach der Probst Sicfarius vonSaint-Remi, der kurz vor Hincmar dem Kloster vorstand und GregorsMoralien abschreiben liefs, eine Schule baute: „Huic claustro pollent studioloca compotis apla" etc. Compotis als Gen. nach Traube, O Roma p. 373.847 war Sigloardus presb. caput scholae S. Remensis ecclesiae, Marlot I,390. Polyptyque de l'abb. de St. Remi ed. Guerard p. 57. — Geschichtlichwichtig sind auch die Parteischriften: Narralio clericorum Remensium, qua-liter Ebbo Rem. archiep. depositus, mox restitutus ac iterum dejectus est, beiDuchesne II, 340. Bouquet VII, 277, und Apologeticon Ebbonis, BouquetVII, 2,81. — Die Translatio S. Remigii, der 882 wegen der Normannennach Epernai, von da nach Orbais, 883 von Fulco zurückgebracht wurde(Acta SS. Oct. I, 170) enthält fast nichts, was nicht auch bei Flodoardsteht. Die griech. Verse im cod. Laudun. 444 sind an Hincmar von Laongerichtet nach L. Traube, O Koma nob. p. 363.