Edict so in denlvijliger Ehe / bey leben der ersten Ehegesellen nimpt /welche vbelthat dan auch ein Ehebruch / vnd grösserdan dasselbig laster ist / Sollen der oder die ienige /welche soliches lasters bedrieglicher weiß / mit wis-sen vnd willen vrsach geben vnd vollenbrengenn,vermög vorgerurter Keyserlicher Maiestat vnd desReychs pynlicher Gerichts ordnug gleichsfals mitdem schwerd gestrafft werden.Oweil auch etliche on fürwissen vnd bewilligungder Elteren / oder der ienigenn / den sie in statt derElter bevolhen / oder auch widder derselbenn wil-len / sich heimlich vertrauwen / welchs dann nit al-lein gerurten Elteren vnd verwandten zum höch-sten beschwerlich / sond auch zu vilfeltiger ergernißreichen thůt / So sollenn dieselbige / wa sie vnderfunff vnd zwentzig iaren alt / nach gelegenheit anndem viertenn theill irer habe vnnd güter gestrafftwerden.Nachdem auß dꝛuͦnckenheit / wie mann daͤglichsbefindt / der Allmechtig Gott höchlich erzürnet /auch vil lasters/ vbels vnd vnraths entstehet/ so saldie drůnckenschafft/ vnd das nötigen in den zudrinc-ken / hinfürter bey vnsern vnderthanen vnnd ande-ren den vnsern vermitten / vnd darüber ernstlich ge-halten werden. Vnd so auß drünckenheit / oder solichem nötigen einiche Gotslesterung / mort / doitschlege / ehebruch / vnd andere vbelthaten / laster vnd vnzucht erfolgtenn / sall dasselbig vns durch vnsereAmtpleuthe vnd Beuelhaber vnderscheidlich ange-zeigt werden/ vmb nach gelegenheit gebürlich inse-hens
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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