Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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landen außgangen.lvisolichem geins wegs langer zůgesehen oder gestadt.sonder die vberfarer angenomen / vnnd der gebürgestrafft werden.So iemandt einer vnuerleumbter Ehefrawen /Ovidwen / oder Junckfrawenn / mit gewalt / oberwidder iren willen / ire iunckfreuweliche oder freuweliche ehr neme / derselbig vbeltheter sall vermögKeyserlicher Maiestatt vnd des heiligenn Reichspeinlicher Gerichtsordnung / auff beclagung der be-nötigten / in außfürung der mißthat / einem Reu-ber gleich / mit dem schwerd vam leben zum todt ge-richt werden. So sich aber einer solichs obgemel-tes mißhandels freuentlicher vnd gewaltiger weißgegen einer vnuerleumbter frawen oder iunckfrauwen vnderstünde / vnd sich die fraw oder iunckfrawseiner erwerethe / oder vann solicher beschwernißsunst erredt wurde / derselbig vbeltheter sall vff be-clagung der benötigtenn / in außfürung der miß-handlung / nach gelegenheit vnd gestalt der perso-nen vnnd vnderstandenen mißdath / gestrafft werden / Vnnd sollen darin Richter vnnd Vrtheilerraths gebrauchen.Welcher auch ein Fraw oder Junckfraw widderiren vnd irer Ältern willen entfüren oder entscha-ken wurde / sall vns mit leib vnd güt in straff ge-fallen sein / vnd sunst vermög vnser Fürstethumben vnd lande pꝛiuilegien darmit gehalte werden.Ova auch einn Eheman einn ander weib / oderein Ehefraw einen anderen Man / in gestalt der hei-liger