An Gottes gna-den Wir Wilhelm Hertzogzu Gulich / Cleue vn Ber-ge / Graue zu der Marck vnRauenßberg / Herr zu Rauensteinn / ꝛc.Lassen vnsern Amptleuchen / denen van der Rit-terschafft / Ghogreuen / Vögten / vnd allen vnsernvnderthanen / angehörigen vnnd verwandten vnserGraffschafft Rauenszberg / vnd vort iedmenniglichhiemit wissen / Nachdem bißanher in bemelter vnser Graffschafft ghein ordentlich außtreglich Rechtgewesenn / dardurch die streitige Parthien zu recht-messiger billicher eröterung irer mengell vnnd ge-brechen hetten kommen vnd geholffen werden mo-gen / Vnd aber vns als dem Landtfürsten vnd vanGott geordenter Obzigkeit / vnsers tragenden Fürstlichen Ampts vnd beuelhs halber gebuerenn will.ein ordentlich / außtreglich vn billig Recht vffzurichte / Insonderheit so one dasselbig ghein Commun odGemein bestain / noch in ruhe vnnd friden erhaltenvnd regirt werden kan / Das wir derwegen Gott demalmechtigen zu lob vnd ehren / vnsern vnderthanen /angehörigen vnd verwandtenn vnser GraffschafftRauenßberg zuͦ gůtem vnd wolfart/ vnnd sonst zuforderung vnd meherung gemeines nutz / mit furgehendem raith vnnd bewilligung obgerurter vnserRitterschafft vnd Landtschafft / ein kurtze / erba-re / billiche / rechtmessige form ordentlichs Gericht-lichs Proceß stellen vndbegreiffen lassen/ vnd in be-melter
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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