Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Edict so in denherbergt werden / dan allein in Steden / Fleckenn /vnd ansehenlichen Dörfferen vmb iren pfenningzu zeren/ vnd sich ehrlicher handlüg zugebrauchenvnnd zu erneren. Ovelche aber gheine Güld oderRenthen haben / vnd sich gheins handtwercks / kauffmanschafft / oder anderer ehrlicher handlung erneren / Sollen vnsere Amptleuthe vnnd Beuelhabernach denselbigen erfaren / vnd sich erkundigen / vndwan der verdacht bey den personen erfonden / sie furbescheiden / vnnd vnderfragen / waher inenn solichgelt / daruan sie zeren / komme / dweil sie doch geinnamhafftige handtierung / kauffmanschafft / oderhandtwercker treiben vnnd gebrauchen / auch sunstan iren güteren des nit haben. Ova alßdan diesel-bige personen ghein bestendige vnd ergrundte vrsa-chen des anzuzeigen hetten / vnnd der verdacht alsoauff inen ligen blebe / sollen sie gefencklich angenomen/ vnd der gebür gegen sie vortgefaren vnnd ge-handelt werden.Die Heiden oder Zigeuner sullen nit geleden /geduldet / oder vergleidt werden / sonder wa sie be-treden / vnd iemant mit der dath gegen sie handlenwurd / der sall daran nit gefreuelt noch vnrecht ge-than haben.Dieweil auch viel lichtferdiger personen in er-gerlichem vnehrlichem leben vnd beiwhonen / auchettliche in oͤffentlichem ehebruch vnd anderen lasteren geduldett / vnnd vngestrafft bleibenn / dardurchder Allmechtig hoch verzürnet / vnd der negst zumbösenn verursacht / Derhalber willenn wir / dasſolichem