Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Edict so in denIn gleicher massen sollen die Amptleuthe / öbersten / vnd Beuelhaber in allen Steden / Dörfferenvnd heuseren / der frembden vnd inkömlingen hal-ber / so itzo daselbst weren / sich erkundigen / vnd ob-gerurter gestalt mit inen halden. Vnnd so darüberiemant van vnsern vnderthanen / oder den vnsen-obgemelte personen (es sey vnder welchem schein eswoll) heimlich oder offenbar/ auffenthalden/ gesta-den / verschweigen / oder diesem vnserm Beuelh nitnachkommen wurde / sall nach befinden ernstlichgestrafft / vnd geiner darinnen vbersehen werden.Wa auch in vnseren Furstenthumben / Landenvnd Gebieden / vnd bey den vnseren / einiche Landtzknecht oder Kriegsleuth / one vnser fürwissenn vndzulassenn / woltenn bestalt oder angenomen wer-den / sollen dieselbige / auch andere die sonder Paßportz oder schein einichs Fürsten sich zusamelen /oder durchzuziehen vndstunden / nit geduldet od aufenthalden / sonder wa man die betreden mach / angenomen / ernstlich gefragt / vmb ire mißhandlung ge-strafft / vnd auff das wenigst ire habe vn güt behal-ten / vnd sie mit eyden vnd bürgschafften nach not-turfft verbunden werden.Es sollen auch vermoͤg vnser vorigen außgange-nen beuelh / geine knecht one vnser od vnster Ampt-leuth fürwissen vnd zůlassen / sich inn außwendigediensten begeben oder bestellen lassen / sonder so siees darüber doin wurden/ vnser Fürstenthumbennvnd Lande zu den ewigen dagen verbannen sein / vndire güter verwirckt haben / Derhalber auch vnsereAmpt