landen außgangen.vnd fürstellen / vnd derhalb vff der beschedigten anclagen oder nachschreyen / oder vnseren weiterennbeuelh / nit warten.Es sollen auch geine inkömlingen / oder eini-che andere / die außwendig in vnseren oder fremb-den landen / Ampteren / oder Steden gedienet odergewhonnt hetten / van einichem für diener oder bürger angenomen / gehauset / geherbergt / vnderhaltenoder gestadet / auch inen gein hauß oder kamer ver-kaufft / gelehent oder verheuret werden/ dan mit fürwissen vnnd zulassen der Amptleuche / oͤberstenn /vnd Beuelhaber ieders orts.Und sall ein ieder zu dem sie qwemen / anstundtder Obericheit dieselbige mit allen vmbstenden an-zeigen vnnd zuerkennenn geben / darauff auch derAmptman / oberst oder Beuelhaber / so bald ime solichs anbracht / oder er es sunst vernemen mach / diefrembden oder inkömlingen für sich bescheiden / iregestalt vnd gelegenheit lebens vnd wandels erkun-digen / auch gleubhafftigen schein vann der Oberi-cheit daher sie kommen / erforderen / vnd erfarenwie sie sich daselbst gehalden. Vvelche aber dennschein nit darthuͦn kündten / oder binnen der zeyt /die inen vffgelacht / nit bringen wurden / oder sunstargwohnn oder böse vermütung vff sich hettenn /dieselbige in geinem wege dulden oder bleiben las-sen / sonder wa einicher argwhon hinder inen ver-mirckt / nach befinden / zu gebürlicher straff anne-men / oder auß vnseren Fürstenthüben verweisen.InH ij
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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