Edict so in denxlixIn dem auch iemants den Oviddertheufferen/Sacramentiereren vnd vffrürigen prouiand oderanders zuzufüren / oder hilff / radt / vnd fürdernußzůthun vnderstunde / der oder dieselbige sollen anleib vnd gůt gestrafft werden.Die Fridbrecher / Moꝛtbꝛenner / Moͤrder / Straſ-senschender / vnd bey anderen außgebannen / auchdie Doitschleger / vnnd andere die wider vns odervnsere vnderthanen mit der dath gehandelt vnndverwirckt hetten/ sullen in geinem weg oder vndereinichem schein gestadet / vergleidt / vnderhaltenn /gehuyset oder geherbergt/ sonder wa sie betredenn/in hafftung bracht / vnd inen gebürliche straff vffge-lacht werden. So auch iemandt dieselbige wissentlich auffenthalden / fürschuben / vnderschleiffenn/inen anhangen vnd zuſtain wurde / der oder dieſel-bige sollen gleichs den hauptsacheren angenomen /vnnd der gebür gestrafft werden.Ovelche one einiche vrsach / oder auß geringerfoꝛderung / da doch die gebꝛechen fürhin nit verhoꝛt-noch Rechtens geweigert / muͦtwillich außtredenn.vnd anderer viandt werden / die bedrewen vnd beschedigen / sollen vnsere Ampleuthe vn Beuelhaber nitallein derselben güter confiscieren / sonder anstundtire weib vnd kinder inen nachiagen / vnd in vnsernFurstenthumben / landen vnd gebieten hinfürternit mehr gedulden / gestaden oder vergleiden / daninn ewige zeit außbannen / Auch mit allem ern-sten fleiß denselben nachstellen / vnd sie sampt irenauffhelderen / fürschuberen vnd vnderschleifferenannemen/ oder zuͦ gebürlichem Rechten anhaltenvnd
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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