landen außgangen.xlviijstrafft werden.Den Bůchdzuckeren / Verkeufferen / vnd Fure-ren / sall nit gestadet werden / einiche bücher / so denDviddertheufferen / Sacramentiereren / Gotslesterern / oder vffrürischen anhengig / oder sunst schmehe vnd schandtbücher / schrifften / oder gemeels we-ren / feyl zuͦ habẽ / zu verkauffen / oder zů bꝛingen.Vnd sollen die Pastöre vnd Scholtissenn / Vögt /oder Richter iedes orts herauff samenderhandt vleißsich acht haben / das geine bücher verkaufft werden /sie seien dan fürhin durch die Pastör vnd Dienerder Kirchen besichtigt vnd zugelassen.Dergleichen sullen sie auch van den vnsern nitgegolden / entfangen oder behalten/ sonder den Amptleuthen vnnd oͤbersten auch van denen die sie ie-tzundt hetten / anstundt vberantwort werden / Al-les bei der straff der winckelprediger / wie im neg-sten Articul vermeldt ist.So auch einiche Schrifftenn oder Bodtschafften den Oviddertheufferen / Sacramentiereren /vnnd anderen vnchꝛiſtlichenn verdamptenn Sec-ten / oder sunst dem Offrur vnnd vngehorsam zu-gethann oder verdechtlich / zugestalt oder ankom-men weren oder wurdenn / dieselbige sollen bey derstraff leibs vnd gůts / vns / vnsern Amptleuthen /vnnd Beuelhaberen / mit anzeigung van wem / oderwaher sie kommen / vberantwort / vnnd in keinemweg verhalten werden.In
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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