Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Edict so in denxlvijAlle die so Gott vnsern Hern / seine můtter Ma-riam / vnd die Heiligen lesteren / einicherley weißbei denen schweren oder flůchen / sollen sampt irenauffhelderen / vnd denen die es wissentlich verschwei-gen / inhalt Keyserlicher Maiestat Ordnung vnndReformaciō der Policy Anno xlviij. zu Augspurgauffgericht / angenomen / vnd die Gottslesterer / bla-sphemi oder hoͤnsprecher am leben/ oder mit benemůgetlicher glider / wie sich das nach gelegenheit der personen vnd geübter Gotslesterung / auch ordnung derRechten eigt vnd gebürt / peinlich gestrafft / Aberdie Flücher vnd Schwerer / welche vber die vorigeinen beschehen ermanung daruā nit abstain / mitdem Thurn oder geltbüß / nach gestalt der vbertrettung ernstlich gestrafft werden / wie solichs inn be-melter Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Refor-mation der Policy ferner versehen ist.Es sullen auch geine Rottung / Coniurationnoder verbündtniß / der Chꝛiſtlicher Religionn oderObericheit zu widder / heimlich oder offenbar fürgenomen werden / sonder die vberfarer sampt denendie darbey vnd vber gewest / vermög der Keyserli-chen Rechten / leib vnd leben / habe vnd güter ver-wirckt haben.Die Vvinckelprediger vnd lerer / auch alle andere die nit ordentlich nach vnsers Herrn vatters außgangener Grdnung beruffen / sollen in geinem wegzugelassen / sonder wa sie betreden / sampt iren auff-entheldern / Anhengeren vnd zustenderen / an leibvnd leben / vnd so sie entwichen / an iren güderen ge-strafft