landen außgangen.xlviLanden / Gebiecen / vnnd bey vnsern Lehens vnndschirms verwandten / vnd sunst bey den vnsern sollgehalten werden / nachmals erinneren vnd warnenwillen / vff das sich niemants einiger vnwissenheitentschuldigen mög / sonder einn ieder darnach habezürichten.Anfengklich sollen alle Dviddertheuffer vnd widdergetheuffte / auch die da halten oder lerenn / dasdie kinderthauff nichts sey / nach inhalt der Keyserlicher Constitution vam lebenn zu tode geurtheiltvnd gestrafft / vnd sich niemants vber dise vielfelti-ge warnung einicher begnadung versehenn / sonderauch der entwichener güter in ire statt angenomenwerden.Dergleichen alle die da halten / schreiben oder leh-ren / das in dem hochwirdigsten Sacrament des Al-tars/ der warer leib vnd blůt vnsers Herꝛen Chꝛiſtinit wesentlich vnd gegenwertig / sonder alleinn fi-gürlich / beduetlich oder gar nit sey / sollen in ghei-nem weg gestattet / sond auß vnsern Fürstenthum-ben vnnd van denn vnserenn obgemelt verbannensein / wie wir sie auch hiemit verbannen / Also / wasie nach vmbganck dreier tage / als disses vnser E-dict verkundigt / betreden / an leib vnd leben / gestrafft /vnd sunst mit inen gehalden werden/ wie in der Key-serlicher Constitution van den Widdertheufferengemelt ist. Vnd in den / irer einiche nach vmb ganckder dreier bestimpter tage entweichen wurden / der-selbigen habe vnd güter sollen verwirckt sein / vnndin ire statt angenomen werden.Alle
Druckschrift
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
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