Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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in der Graffsch. Rauenßbergxlijmundtlich solichs geschehen / auch binnenn welcherzeit appellirt / vnnd was daruff in annemung oderverwerffung der appellation gefolgt.Van Gerichtskosten / wie die taxirtvnd gemeessigt werden sollen.OJe Gerichtliche kosten darinnen die eine par-thei verwiesen / sollenn durch die parthei sodas vrtheil erhalten / klarlich vnd vnderscheidlich/wie / welchen / vnd warfur / oder wieuil außgebennsei / van Item zu Item in ein zettel vertzeichent /dem Gericht vbergeben werden.Wan in der sachē nit weiter dan gewoͤnliche Ge-richtskosten / als des Gerichtsschreibers vnd fürspre-cher loin / brieff vn siegel gelt / furgebot / vnd dergleichen die so offenbarlich auß des Gerichts handlungerscheinenn / vffgangen weren / die mogen durch dasgericht sonder den eidt der parthien taxirt vnnd ge-schetzt werden.Ova aber neben den gewonlichen Gerichtscosten(welche van der zeit das der Gerichtliche krieg an-gefangen / mogen gerechent werden) noch andere ko-sten / als vmb zeugfuerung / Aduocaten zugebrauchen /oder sonst in andere wege vffgangen / sollen diesel-bige durch den Ghogreuen oder Richter nit ehe taxirt vnd gemessigt werden / es hab die parthei beiiren ehren vnd treuwen in eins leiblichen eidtsstatbehalten / das sie die vertzeichnete summen notwendiglich hab außgeben mussen. Vnd wan solchs der-massen beschehen / sol das Gericht berurte kostennnach der billicheit taxiren vnd meessigen.ijBeschluß.