Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Gerichtlicher ProceßxliOv aber der Richter ghein zeit nennet / so gebendie Rechten einem ieden appellanten zu / ein gantziar / das genant wirdt das erste fatal / darin er seinappellation volfueren vnd enden / als wa solichs vnderlassen / das dardurch die gethane appellatiō fürdoitt / gefallen vnd erlosschen gehalten werden soll.Da nu im ersten iar in vollenfuerung der ap-pellation gesaumpt / so wirdt ime van Rechts wegenvnd auß redlicher anzeig der verhinderung / das ander iar / so das ander fatal genent / zu solicher vol-lenfuerung gegeben / Vnnd nach verscheinung desandern iars / wirdt die appellation / so sie nit volendet / desert / gefallen / vnd verlosschen gehalten / Eskundte dan der appellant auß ehafften vrsachen Re-stitution erhalten.Van fertigung der Acten.Amit die appellirendt parthey ire appella-tion zu rechter zeytt verfolgen möge / sollennire die Acta vmb ein zymlichs / one vbernemen / verfertigt werden / in welche Acta sonderlich auch vertzeichent werden soll / in was iar / vnd vff welchentag ein iede sach angefangen / vnd was vff einem iedem termynn vnnd gerichtstage / biß nach außspre-chung der endturtheill / appellirung / vnnd gebungder apostelen oder zeugnußbrieff / gehandelt / Insonderheit aber soll in die Acta gesatzt werden das iarvnd tag / in welchen die vrtheill / daruan appellirt /außgesprochenn / vnnd was gestalt / schrifftlich odermundtlich